Weitere Entscheidung unten: BFH, 24.09.2003

Rechtsprechung
   BFH, 01.10.2003 - X B 75/02   

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https://dejure.org/2003,3909
BFH, 01.10.2003 - X B 75/02 (https://dejure.org/2003,3909)
BFH, Entscheidung vom 01.10.2003 - X B 75/02 (https://dejure.org/2003,3909)
BFH, Entscheidung vom 01. Oktober 2003 - X B 75/02 (https://dejure.org/2003,3909)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; AO 1977 § 163; ; AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 1; ; AO 1977 § 227; ; AO 1977 § 348 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO §§ 163 227
    Verwaltungserlasse; Übergangsregelungen

  • datenbank.nwb.de

    Schönheitsreparaturen an einer Altenteiler-Wohnung als dauernde Last; Berücksichtigung von Übergangsregelungen der FinVerw

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nichtzulassungsbeschwerde; Beachtung von Verwaltungsanweisungen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) durch die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit; Zum Begriff "Außergewöhnliche Aufwendungen des Eigentümers/Übernehmers auf ein Gebäude" ; Umfassende Darlegungslast bei ...

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 44
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (26)

  • BFH, 26.02.1991 - IX R 95/88

    Anwendung der Übergangsregelung beim Nießbrauch; Beachtung von

    Auszug aus BFH, 01.10.2003 - X B 75/02
    a) Gerichte haben Verwaltungserlasse zu berücksichtigen, die aus Gründen des Vertrauensschutzes die Anpassung der Verwaltungspraxis an eine verschärfende Rechtsprechung oder an geänderte Rechtsauffassungen erleichtern sollen (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschluss des Großen Senats vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, 417, BStBl II 1984, 751, 757; BFH-Urteile vom 26. Februar 1991 IX R 95/88, BFHE 163, 562, BStBl II 1991, 572; vom 26. April 1995 XI R 81/93, BFHE 178, 4, BStBl II 1995, 754; vom 7. November 1996 IV R 69/95, BFHE 182, 56, BStBl II 1997, 245; vom 3. Februar 1998 IX R 68/95, BFH/NV 1998, 700; BFH-Beschluss vom 10. November 1999 X R 46/97, BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188).

    Folgt die Billigkeitsmaßnahme der Steuerfestsetzung nach, so muss diese nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 geändert werden (BFHE 163, 562, BStBl II 1991, 572).

    Dementsprechend ist in dem Revisionsverfahren, das allein die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung betrifft, nicht zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung einer Übergangsregelung der Finanzverwaltung erfüllt sind (ständige Rechtsprechung; BFH-Urteile in BFHE 163, 562, 566, BStBl II 1991, 572; in BFH/NV 1998, 700).

  • BFH, 25.03.1992 - X R 196/87

    Dauernde Last durch Instandhaltungsverpflichtung

    Auszug aus BFH, 01.10.2003 - X B 75/02
    Auch hätte es Ausführungen zur materiell-rechtlichen Entscheidungserheblichkeit des geltend gemachten Verfahrensmangels bedurft, angesichts der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass als dauernde Last abziehbar/steuerbar sind eindeutig und klar vereinbarte, übliche oder sich aus den landesrechtlichen Ausführungsgesetzen zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB) ergebende Reparaturen, die der Erhaltung des im Zeitpunkt der Übergabe vertragsgemäßen Zustandes der vom Übergeber des Vermögens genutzten (Altenteiler-)Wohnung dienen (Senatsurteile vom 25. März 1992 X R 196/87, BFHE 167, 408, BStBl II 1992, 1012; vom 25. August 1999 X R 38/95, BFHE 190, 302, BStBl II 2000, 21; siehe auch BFH-Urteil vom 28. Februar 2002 IV R 20/00, BFHE 198, 446, BStBl II 2003, 644).

    Hierzu zählen auch Schönheitsreparaturen, soweit sie das Versorgungsbedürfnis des Versorgungsberechtigten berühren (siehe hierzu bereits BFH-Urteile vom 30. Oktober 1984 IX R 2/84, BStBl II 1985, 610, unter 4. der Entscheidungsgründe; in BFHE 167, 408, BStBl II 1992, 1012).

  • BFH, 25.08.1999 - X R 38/95

    Dauernde Last bei Vorbehaltswohnrecht

    Auszug aus BFH, 01.10.2003 - X B 75/02
    Auch hätte es Ausführungen zur materiell-rechtlichen Entscheidungserheblichkeit des geltend gemachten Verfahrensmangels bedurft, angesichts der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass als dauernde Last abziehbar/steuerbar sind eindeutig und klar vereinbarte, übliche oder sich aus den landesrechtlichen Ausführungsgesetzen zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB) ergebende Reparaturen, die der Erhaltung des im Zeitpunkt der Übergabe vertragsgemäßen Zustandes der vom Übergeber des Vermögens genutzten (Altenteiler-)Wohnung dienen (Senatsurteile vom 25. März 1992 X R 196/87, BFHE 167, 408, BStBl II 1992, 1012; vom 25. August 1999 X R 38/95, BFHE 190, 302, BStBl II 2000, 21; siehe auch BFH-Urteil vom 28. Februar 2002 IV R 20/00, BFHE 198, 446, BStBl II 2003, 644).

    Es besteht eine Vermutung dafür, dass die Beteiligten die beiderseitigen Rechte im Übergabevertrag umfassend und abschließend umschrieben haben (BFH-Urteile vom 15. März 2000 X R 50/98, BFH/NV 2000, 1089, betreffend die Erneuerung von Fenstern und Rollläden; in BFHE 190, 302, BStBl II 2000, 21).

  • BFH, 15.12.2004 - X B 48/04

    Einräumung eines unbedingten Ankaufsrechts des Mieters

    Danach ist es den FG wegen der Zweigleisigkeit des Veranlagungsverfahrens und des Billigkeitsverfahrens seit In-Kraft-Treten der Abgabenordnung (AO 1977) verwehrt, bei der Anfechtung eines Steuerbescheides Billigkeitsgesichtspunkte oder Übergangserlasse der Verwaltung zu berücksichtigen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 20. März 2002 X R 34/00, BFH/NV 2002, 914; Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2003 X B 75/02, BFH/NV 2004, 44, jeweils m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 22.08.2013 - 16 K 128/13

    Anforderungen an die notwendige finanzielle Eingliederung einer

    Bei der Anfechtung eines Steuerbescheids ist es unzulässig Billigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen (BFH, Beschluss vom 1. Oktober 2003 X B 75/02, BFH/NV 2004, 44 = Juris Rdnr. 7; ferner für den Charakter von Übergangsverwaltungsvorschriften als Grundlage für Billigkeitsfestsetzungen BFH, Urteil vom 28. November 1980 VI R 226/77, BStBl. II 1981, 319 = Juris Rdnr. 21; Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl. II 1984, 751 = Juris Rdnr. 89; Urteil vom 7. Februar 2007 I R 15/06, BStBl. II 2008, 340, 343 unter 2. aa.).

    42 Eine abweichende Steuerfestsetzung wegen sachlicher Unbilligkeit nach § 163 Satz 1 AO muss dann nicht gewährt werden, wenn dem Steuerpflichtigen zumindest Zweifel an der ursprünglich vertretenen günstigeren rechtlichen Behandlung hätten kommen müssen und daher kein schützenswertes Vertrauen vorlag (BFH, Beschluss vom 1. Oktober 2003 X B 75/02, BFH/NV 2004, 44).

  • FG Baden-Württemberg, 17.12.2009 - 3 K 49/09

    Teilerlass einer auf einem Kirchensteuer-Erstattungsüberhang beruhenden

    a) Eine Übergangsregelung kommt z.B. in Betracht, wenn die Finanzverwaltung die Folgen einer für die Steuerpflichtigen nachteiligen Rechtsprechungsänderung abmildert (z.B. BFH-Urteil vom 26. Februar 1991 IX R 95/88, BFHE 163, 562, BStBl II 1991, 572; BFH-Beschluss vom 1. Oktober 2003 X B 75/02, BFH/NV 2004, 44, m.w.N.).

    Nach der vom FA angeführten Rechtsprechung ist schützenswertes Vertrauen, das die Pflicht zum Erlass einer Übergangsregelung auslöst, nur dann gegeben, wenn als Vertrauensgrundlage eine gesicherte, für die Meinung des Steuerpflichtigen sprechende Rechtsauffassung bestand und die Rechtslage nicht als zweifelhaft erschien (BFH-Urteil vom 15. Januar 1986 II R 141/83, BFHE 145, 453, BStBl II 1986, 418; BFH-Beschluss vom 1. Oktober 2003 X B 75/02, BFH/NV 2004, 44).

  • FG Düsseldorf, 13.07.2005 - 4 K 2838/03

    BGH-Grundsatz (BGHZ 61, 385 ) zur Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung gilt

    Sie kann jedoch nicht im Wege der Anfechtung der Steuerfestsetzung verfolgt werden (BFH, Urteil vom 17. Dezember 2003 XI R 22/02, BFH/NV 2004, 1629; Beschluss vom 1. Oktober 2003 X B 75/02, BFH/NV 2004, 44).
  • BFH, 22.04.2013 - III B 115/12

    Nichtzulassungsbeschwerde: Vermeintliche greifbare Gesetzwidrigkeit wegen

    Das würde voraussetzen, dass eine gesicherte, für die Meinung des Klägers sprechende Rechtsauffassung bestand (BFH-Entscheidungen vom 15. Januar 1986 II R 141/83, BFHE 145, 453, BStBl II 1986, 418; vom 1. Oktober 2003 X B 75/02, BFH/NV 2004, 44, und vom 26. September 2007 V B 8/06, BFHE 219, 245, BStBl II 2008, 405; vgl. im Übrigen Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, unter D.IV.2.b ee, in dem der Große Senat die gebotene Vertrauensgrundlage durch eine jahrzehntelange, von allen befassten Senaten des BFH mitgetragene Rechtsprechung sowie eine entsprechende ständige Verwaltungspraxis als geschaffen ansah).
  • BFH, 04.08.2010 - X B 172/09

    Übernahme von Verbindlichkeiten bei der Betriebsaufspaltung - schützenswertes

    a) Durch die BFH-Rechtsprechung ist geklärt, dass ein schützenswertes Vertrauen, das die Pflicht zum Erlass einer Übergangsregelung auslöst, nur dann gegeben ist, wenn als Vertrauensgrundlage eine gesicherte, für die Meinung des Steuerpflichtigen sprechende Rechtsauffassung bestand und die Rechtslage nicht als zweifelhaft erschien (Urteil vom 15. Januar 1986 II R 141/83, BFHE 145, 453, BStBl II 1986, 418; Beschluss vom 1. Oktober 2003 X B 75/02, BFH/NV 2004, 44).
  • FG Berlin-Brandenburg, 10.06.2008 - 7 V 7342/07

    Verfahren der Aussetzung der Vollziehung: Überlassung des sog. Toilettengroschens

    Überdies wäre ein etwaiger Vertrauensschutz des Antragstellers nicht unmittelbar im Festsetzungsverfahren, sondern in einem gesonderten Verfahren nach § 163 AO zu berücksichtigen (BFH, Beschluss vom 01.10.2003 X B 75/02, BFH/NV 2004, 44 m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 08.03.2019 - 1 K 1423/17

    Umsatzsteuer: Rechtmäßige Schätzung für nicht erklärte bzw. zu niedrig erklärte

  • FG Baden-Württemberg, 24.05.2017 - 1 K 1543/16

    Behandlung als Organgesellschaft im Billigkeitswege - Übergangsregelung bei

  • FG Baden-Württemberg, 08.03.2018 - 1 K 1423/17

    Umsatzsteuer: Rechtmäßige Schätzung für nicht erklärte bzw. zu niedrig erklärte

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.12.2004 - 2 K 2588/04

    Vorliegen einer Steuerbefreiung bei Durchführung von ärztlichen Leistungen

  • FG Baden-Württemberg, 03.06.2009 - 2 K 27/07

    Aufwendungen für die Erneuerung von Fenstern und einer Haustür als dauernde Last

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.03.2021 - 7 K 7208/19

    Steuerrechtliche Behandlung von Umsätzen mit Callingkarten ausländischer Anbieter

  • FG Münster, 12.02.2013 - 15 K 4005/11

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG auf Umsätze aus

  • FG Köln, 09.09.2010 - 10 K 4059/07

    Anschaffungskosten eines Erwerberfonds

  • FG München, 11.05.2010 - 6 K 397/08

    Vorauszahlungen für den Anschluss an eine Sammelkläranlage bei vorhandener

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Rechtsprechung
   BFH, 24.09.2003 - IX B 95/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,9244
BFH, 24.09.2003 - IX B 95/03 (https://dejure.org/2003,9244)
BFH, Entscheidung vom 24.09.2003 - IX B 95/03 (https://dejure.org/2003,9244)
BFH, Entscheidung vom 24. September 2003 - IX B 95/03 (https://dejure.org/2003,9244)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 7 Abs. 4; ; FördG § 4; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 118 Abs. 2; ; BGB §§ 1030 ff.

  • rechtsportal.de

    AO § 39; BGB § 1030; EStG § 7 Abs. 4; FördG § 4
    Bauten auf fremdem Grund und Boden; Nießbrauch

  • datenbank.nwb.de

    Neuere Rspr. zu Bauten auf fremdem Grund und Boden ohne Einfluss auf Rechtsstellung des Nießbrauchers

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 44
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 12.04.2000 - X R 20/99

    Wohnberechtigter wirtschaftlicher Eigentümer?

    Auszug aus BFH, 24.09.2003 - IX B 95/03
    Danach ist der Nießbraucher im Normalfall, wenn also --wie hier-- die gesetzlichen Vorschriften der §§ 1030 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten, nicht wirtschaftlicher Eigentümer des seiner Nutzung unterliegenden Wirtschaftsguts (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes --BFH--, vgl. BFH-Urteil vom 26. November 1998 IV R 39/98, BFHE 187, 390, BStBl II 1999, 263; vgl. auch die BFH-Urteile vom 18. Juli 2001 X R 29/99, BFH/NV 2002, 176, und vom 12. April 2000 X R 20/99, BFH/NV 2001, 9).

    Wirtschaftliches Eigentum hat die Rechtsprechung selbst dann nicht bejaht, wenn der Nießbrauch --wie hier-- an einem bereits bebauten Grundstück auf Lebenszeit des Berechtigten und damit auf unbestimmte Zeit bestellt wird und das Gebäude bei Berücksichtigung der durchschnittlichen Lebenserwartung des Nießbrauchers wirtschaftlich verbraucht wäre (so BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 9).

  • BFH, 26.11.1998 - IV R 39/98

    Vorbehaltsnießbrauch und wirtschaftliches Eigentum

    Auszug aus BFH, 24.09.2003 - IX B 95/03
    Danach ist der Nießbraucher im Normalfall, wenn also --wie hier-- die gesetzlichen Vorschriften der §§ 1030 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten, nicht wirtschaftlicher Eigentümer des seiner Nutzung unterliegenden Wirtschaftsguts (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes --BFH--, vgl. BFH-Urteil vom 26. November 1998 IV R 39/98, BFHE 187, 390, BStBl II 1999, 263; vgl. auch die BFH-Urteile vom 18. Juli 2001 X R 29/99, BFH/NV 2002, 176, und vom 12. April 2000 X R 20/99, BFH/NV 2001, 9).
  • BFH, 09.07.2002 - IX R 57/00

    Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung

    Auszug aus BFH, 24.09.2003 - IX B 95/03
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 57/00 (BFHE 199, 422, BStBl II 2003, 695) entschieden hat, ordnet der Gesetzgeber des FördG die Subvention als die Normal-AfA übersteigende Abschreibungen --anders als das Investitionszulagenrecht-- in die jeweilige Einkunftsart ein und macht sie von deren Voraussetzungen abhängig.
  • BFH, 18.07.2001 - X R 23/99

    Wohneigentumsförderung bei wirtschaftlichem Eigentum

    Auszug aus BFH, 24.09.2003 - IX B 95/03
    Danach sind Substanz und Ertrag des Gebäudes dem Nutzungsberechtigten zwar auch dann zuzurechnen, wenn der Nutzungsberechtigte --soweit er die Kosten des Gebäudes getragen hat-- für den Fall der Nutzungsbeendigung einen Anspruch auf Ersatz des vollen Verkehrswerts gegen den Grundstückseigentümer hat (vgl. dazu BFH-Urteil vom 18. Juli 2001 X R 23/99, BFHE 196, 145, BStBl II 2002, 281; zur Übertragung dieser Grundsätze auf den Nießbraucher Schuster in Deutsche Steuer-Zeitung 2003, 369, 378 f.).
  • BFH, 05.09.2002 - III R 37/01

    Investitionszulage für Nießbraucher

    Auszug aus BFH, 24.09.2003 - IX B 95/03
    Auch hier ist --anders als bei einer Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Investitionszulagegesetzes (InvZulG 1999) für Erhaltungsarbeiten an einem Gebäude (vgl. BFH-Urteil vom 5. September 2002 III R 37/01, BFHE 200, 168)-- nur der wirtschaftliche Eigentümer des Gebäudes (und das bedeutet, im Normalfall nicht der Nießbraucher) berechtigt, Sonderabschreibungen vorzunehmen.
  • BFH, 18.07.2001 - X R 29/99

    Einkommensteuer - Eheleute - Anbau - Abzugsbetrag - Vorkosten -

    Auszug aus BFH, 24.09.2003 - IX B 95/03
    Danach ist der Nießbraucher im Normalfall, wenn also --wie hier-- die gesetzlichen Vorschriften der §§ 1030 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten, nicht wirtschaftlicher Eigentümer des seiner Nutzung unterliegenden Wirtschaftsguts (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes --BFH--, vgl. BFH-Urteil vom 26. November 1998 IV R 39/98, BFHE 187, 390, BStBl II 1999, 263; vgl. auch die BFH-Urteile vom 18. Juli 2001 X R 29/99, BFH/NV 2002, 176, und vom 12. April 2000 X R 20/99, BFH/NV 2001, 9).
  • BFH, 28.07.2005 - III R 59/04

    Zulagenberechtigung eines Nießbrauchers für Erhaltungsarbeiten - Festhalten an

    Auch der IX. Senat hat in seinem Beschluss vom 24. September 2003 IX B 95/03 (BFH/NV 2004, 44) auf die systematischen Unterschiede zwischen der Förderung nach dem FördG und der Förderung nach dem InvZulG hingewiesen.
  • FG München, 18.11.2004 - 5 K 3692/04

    Investitionszulage für Erhaltungsarbeiten eines Nießbrauchers an Gebäuden im

    Denn nach der Entscheidung in BStBl II 2003, 772 (zustimmend zitiert in dem zu § 4 des Fördergebietsgesetzes - FördG - ergangenen BFH-Beschluss vom 24. September 2003 IX B 95/03, BFH/NV 2004, 44 , letzter Absatz) setzt der Fördertatbestand in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999 nicht voraus, dass der Investor, der Erhaltungsarbeiten an vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellten Gebäuden durchführt, zivilrechtlich oder doch zumindest wirtschaftlich Eigentümer dieses Gebäudes ist.
  • FG Thüringen, 29.04.2009 - III 1342/04

    Abgrenzung zwischen Vermietungseinkünften und Kapitaleinkünften: Vereinbarung

    Nach dem BFH-Beschluss vom 24.09.2003 (IX B 95/03, BFH/NV 2004, 44) ist nur der wirtschaftliche Eigentümer eines Gebäudes zur Vornahme von Sonderabschreibungen berechtigt.
  • FG Münster, 20.12.2004 - 4 K 6970/03

    Rückwirkende Anwendung des Kumulierungsverbots in § 3 Abs. 1 Satz 4 InvZulG auf

    Dieses Urteil stehe jedoch im Widerspruch zur Entscheidung des BFH IX B 95/03 vom 24.09.2003, BFH/NV 2004, 44; danach sei nur der wirtschaftliche Eigentümer des Gebäudes berechtigt, Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz (FördG) vorzunehmen.
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